Seit dem 01.04.2012 trat ein Teil der Umstrukturierung des SGB III in Kraft und davon sind sowohl ALG I, ALG II und Nichtleistungpfänger betroffen. Der sogenannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein(AVGS) ersetzt seit dem 01.04.2012 den alten Vermittlungsgutschein.
- Was ist neu am Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?
Der AVGS ist nicht mehr ausschließlich ein Förderinstrument für die Vermittlung von Arbeitslosen, sondern kann in 3 Formen ausgestellt werden. Zusätzlich ist der AVGS nicht mehr im § 421g des SGB III geregelt, sondern seit dem 01.04.2012 im § 45 SGB III.
- Welche Varianten des AVGS gibt es?
AVGS 1 dient der Unterstützung der Aktivierung und Eingliederung von Arbeitssuchenden durch Maßnahmen bei zugelassenen Trägern.
AVGS 2 dient ausschließlich dem erfolgsorientierten Vermitteln von
Arbeitssuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit durch
einen zugelassenen Träger. (vergleichbar mit dem alten
Vermittlungsgutschein)
AVGS 3 dient der Durchführung einer betrieblichen Trainingsmaßnahme bei einem Arbeitgeber, welche maximal 6 Wochen betragen darf
- Wann kann ich einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen und wie lange ist dieser gültig?
Ab beginn der Arbeitssuche, frühsten 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit, kann der AVGS ausgestellt werden. Dies liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Ein Rechtsanspruch als Empfänger von ALG I besteht ab der 6. Woche der Arbeitslosigkeit. Der AVGS ist in der Regel 3-6 Monate gültig und muss nach diesem Zeitraum erneuert werden, falls keine Vermittlung stattgefunden hat und weiter Interesse an einer Vermittlung durch einen zugelassenen Träger besteht.
- Wer kann einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen und welche Variante wird benötigt, um eine private Arbeitsvermittlung mit der Jobsuche zu beauftragen?
Die BLG Arbeitsvermittlung & Personalberatung benötigt für die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einen AVGS 2. Dieser kann von allen ALG I und ALG II Empfängern beantragt werden.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden wenn eine private Arbeitsvermittlung mir auf Grundlage des AVGS ein Stelle vermittelt?
Die private Arbeitsvermittlung muss seit dem 21.12.2012 als Träger
von der zuständigen Stelle zertifiziert sein und über ein eigenes,
nachprüfbares Qualitätsmanagement verfügen. Selbstverständlich trifft
dies auf die BLG Arbeitsvermittlung & Personalberatung zu.
Die vermittelte Stelle muss sozialversicherungspflichtig sein,
mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit bieten sowie eine Befristung
von mindestens 3 Monaten aufweisen. Zudem darf der Vermittelte nicht zu
einem Arbeitgeber vermittelt werden, bei welche er in den letzten 4
Jahren gearbeitet hat.